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Die allgemeinen Komunalwahlen finden in Bayern alle sechs Jahre statt, der nächste Wahltermin ist der 02. März 2008. Das bayerische Kommunalwahlrecht lässt sich als Verhältniswahlrecht mit offenen Listen beschreiben, das aber einige Besonderheiten aufweist. So können verschiedene Parteien und Wählergruppen Listenverbindungen eingehen. Zudem besteht die Möglichkeit des Kumulierens und Panaschierens. Durch dieses System wird eine personenbezogene Wahlentscheidung begünstigt. So haben kleine Parteien und Wählergruppierungen eine reele Chanche, Mandatsträger zu stellen, wenn diese einen entsprechenden Bekanntheits- und Beliebtheitsgrad haben. Unter Kumulieren (von lat.: cumulus = Anhäufung) versteht man das Häufeln von Stimmen innerhalb einer Liste. Hierbei entscheidet der Wähler durch das Anhäufeln von bis zu drei Stimmen, welche Kandidaten er gerne in einem Amt haben möchte. Beim Panaschieren (frz.: panacher = bunt machen, mischen) verteilt der Wähler seine Stimmen auf die Kandidaten unterschiedlicher Listen.
Diese allgemeinen Ausführungen zum Komunalwahlrecht in Bayern werden nun ganz konkret am Beispiel der Statratswahl am 02. März 2008 in Würzburg vertieft:
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Jeder Wähler darf so viele Stimmen vergeben, wie Mitglieder des Stadtrates zu wählen sind. Da der Würzburger Stadtrat aus 50 Mitgliedern besteht, darf der einzelne Wähler bis zu 50 Stimmen vergeben. Vergibt er aber mehr als 50 Stimmen, so wählt er ungültig. |
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Grundsätzlich besteht die Möglichkeit eine Liste zu wählen. Kreuzt der Wähler beispielsweise auf dem Stimmzettel den Wahlvorschlag Nr. 5 - das ist das Bürgerforum Würzburg - oben unter Kennwort Bürgerforum Würzburg an und verändert er sonst nichts auf dem Stimmzettel, so hat er an das Bürgerforum 50 Stimmen vergeben und jeder Kandidat bekommt eine Stimme. |
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Will der Wähler einige Kandidaten stärker gewichten, so kann er die Liste ankreuzen und an einzelne Bewerber bis zu drei Stimmen vergeben, aber insgesamt nicht mehr als 50. |
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Will der Wähler eine reine Persönlichkeitswahl durchführen, kreuzt er keine Liste an, sondern vergibt seine 50 Stimmen einzeln an die Bewerber seiner Wahl. Theoretisch können also quer über alle Wahlvorschläge der verschiedenen Parteien und Gruppierungen hinweg bis maximal 50 Stimmen vergeben werden. |
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Selbst wenn ein Wähler eine Liste oben ankreuzt, wird sein Stimmzettel nicht ungültig, wenn er noch an andere Bewerber auf einer anderen Liste Stimmen vergibt. In diesem Fall gilt der Grundsatz, dass Persönlichkeitswahl vor der Listenwahl zu werten ist. Die Summe der einzeln vergebenen Stimmen darf natürlich auch wieder nicht größer sein als 50. |
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Und der Vollständigkeit halber: Bei der Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters handelt es sich um eine reine Perönlichkeitswahl. Jeder Wähler hat eine Stimme zu vergeben. |
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